§ 5 StaRUG
FNA: 311-20
Fassung vom: 22.12.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 5 StaRUG Gliederung des Restrukturierungsplans

§ 5 Gliederung des Restrukturierungsplans

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

1Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. 2Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben. 3Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen beizufügen.