§ 414 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.