§ 40 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 40 InsO Unterhaltsansprüche

§ 40 Unterhaltsansprüche

InsO ( Insolvenzordnung )

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2§ 100 bleibt unberührt.