§ 4 UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858 vom 23.06.2021

§ 4 UrheberG Sammelwerke und Datenbankwerke

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.