§ 283 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.