§ 20 d UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858 vom 23.06.2021

§ 20 d UrheberG Direkteinspeisung

§ 20 d Direkteinspeisung

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20 b gilt entsprechend.