§ 18 StaRUG
FNA: 311-20
Fassung vom: 22.12.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 18 StaRUG Auslegung des Planangebots

§ 18 Auslegung des Planangebots

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.