§ 16 UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858 vom 23.06.2021

§ 16 UrheberG Vervielfältigungsrecht

§ 16 Vervielfältigungsrecht

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.