§ 1594 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft

§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.