§ 12 StaRUG
FNA: 311-20
Fassung vom: 22.12.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 12 StaRUG Neue Finanzierung

§ 12 Neue Finanzierung

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

1In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). 2Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.