§ 11 SchuVVO
FNA: 310-4-6
Fassung vom: 15.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638 vom 13.12.2001

§ 11 SchuVVO Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken

§ 11 Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird. (2) 1Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. 2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. 3Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht. (3)