1) | Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 2,5 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2020 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag; zur Anwendung vgl. BGH, FamRZ 1981, 442, 444, Redaktionelle Anmerkung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde 2020 von 2,5 auf 2,4 % gesenkt. Die Veränderung dürfte sich auf die Prozentwertbildung in der Tabelle nicht auswirken. |
(Beitragssatz 18,6 %)
Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch, München
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|