OLG Hamburg - Beschluss vom 02.02.2024
12 WF 8/24
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1789 Abs. 2;
Fundstellen:
NZFam 2024, 568
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 17.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 135/23

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zur Anfechtung der Vaterschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 12 WF 8/24

DRsp Nr. 2024/8224

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zur Anfechtung der Vaterschaft

Orientierungssätze: Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB beginnt zu laufen, wenn der gesetzliche Vertreter von den für die anderweitige Abstammung sprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Hat ein zur Vertretung im Anfechtungsverfahren berechtigter gesetzlicher Vertreter die Frist versäumt, so läuft für seinen Nachfolger keine erneute Frist.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1789 Abs. 2;

Gründe

I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zur Anfechtung der Vaterschaft.