Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.08.2021 -
Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2019 vom 08.06.2020 wird dahin geändert, dass Unterhaltsleistungen der Kläger sowie Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 7.999 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 % zu tragen.
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