BFH - Urteil vom 29.02.2024
VI R 21/21
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 2; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 2; EStG § 33a Abs. 1 S. 4 Hs. 1; EStG § 33a Abs. 3 S. 1; 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR 2012 R; BGB § 1589 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1612;
Fundstellen:
StX 2024, 389
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1098/21

Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VI R 21/21

DRsp Nr. 2024/8133

Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. 2. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.08.2021 - 6 K 1098/21 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.01.2021 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2019 vom 08.06.2020 wird dahin geändert, dass Unterhaltsleistungen der Kläger sowie Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 7.999 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 2; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 2;