I. Die Parteien streiten vor allem über die Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der Klägerin, ferner über die Zahlung einer Tantieme und eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2000. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.06.2001 in vollem Umfang stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 128 ff. d. A. Bezug genommen.
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