AG Wolfhagen - Beschluß vom 07.12.2000 (4 XVII 264/00) - DRsp Nr. 2001/10025
AG Wolfhagen, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 4 XVII 264/00
DRsp Nr. 2001/10025
Die Durchführung einer Elektrokrampftherapie - ob als unipolare oder bipolare Behandlungsform - bedarf bei einem Betreuten ohne besonderes körperliches Risiko nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da die Gefahr nicht besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.