Autoren: Nickel/Zempel |
Mit der Einstellung des Verfahrens beginnt eine Frist von sechs Monaten, bis zu deren Ablauf das Verfahren wiederum auf Antrag fortgesetzt werden kann (§
Der Einstellungsantrag kann maximal einmal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§
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