9/3.1.2.3.7 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinn

Autor: Grabow

In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die güterrechtlichen Bestimmungen zum Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen (BGH, FamRZ 2011, 25 m. Anm. Koch; BGH, FamRZ 2009, 193 m. Anm. Hoppenz; KG, FamRZ 2009, 1327; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 909; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 345; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 163). War die Ehe u.a. dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehegatte die gemeinsame Darlehensschuld allein bediente, scheidet eine - auch rückwirkende - Geltendmachung der anteiligen Darlehensraten beim anderen Ehegatten aus.

Anderweitige Bestimmung durch eheliche Lebensverhältnisse