Autor: Grabow |
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen stellt sich häufig die Frage, wie gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Ehegatten zu berücksichtigen sind, ob eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 155 ff.; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 330 ff.; ders., FF 2015,
Notwendig zu unterscheiden ist, ob Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatten erhoben werden.
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