Autor: Grabow |
Vereinbaren die Ehegatten, dass formal einer von ihnen Inhaber eines Gewerbebetriebs ist, tatsächlich das Unternehmen jedoch allein vom anderen Ehegatten betrieben wird und haften beide Ehegatten für einen Geschäftskredit als Gesamtschuldner, hat der Ehegatte, in dessen Interesse das Geschäft betrieben wurde, keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen (OLG Hamm, FamRZ 1994, 960; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 144).
Einen Befreiungsanspruch des Ehegatten, der Inhaber eines Geschäftsbetriebs ist, gegen den anderen Ehegatten für Unternehmenskredite lehnte das OLG Naumburg (FamRZ 2005,
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