9/3.1.2.3.5 Finanzierung beruflicher oder geschäftlicher Interessen eines Ehegatten

Autor: Grabow

Vereinbaren die Ehegatten, dass formal einer von ihnen Inhaber eines Gewerbebetriebs ist, tatsächlich das Unternehmen jedoch allein vom anderen Ehegatten betrieben wird und haften beide Ehegatten für einen Geschäftskredit als Gesamtschuldner, hat der Ehegatte, in dessen Interesse das Geschäft betrieben wurde, keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen (OLG Hamm, FamRZ 1994, 960; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 144).

Einen Befreiungsanspruch des Ehegatten, der Inhaber eines Geschäftsbetriebs ist, gegen den anderen Ehegatten für Unternehmenskredite lehnte das OLG Naumburg (FamRZ 2005, 906) trotz des Umstands ab, dass der in Anspruch genommene Ehegatte wirtschaftlich gesehen der eigentliche Geschäftsinhaber war und das Unternehmen allein führte. Als formeller Betriebsinhaber wäre, so das OLG, der Ehegatte berechtigt gewesen, den anderen von der Mitwirkung auszuschließen. Dem Betriebsinhaber seien schließlich auch die Erträge zugeflossen. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sah das OLG Naumburg nicht als gegeben an.

Finanzierungszweck dient nicht beiden