9/3.1.2.3.3 Fahrzeugfinanzierung

Autor: Grabow

Zahlung durch den Fahrzeugnutzer

Die Fremdfinanzierung von Fahrzeugen in der Familie ist weit verbreitet. Gläubiger sind sowohl Banken im Rahmen von Darlehens- oder Leasingverträgen als auch Privatpersonen und hierbei in der Regel Angehörige. Ist ein Fahrzeug vorhanden, das ein Ehegatte nach der Trennung allein nutzt, hat er auch für die Zahlung der Kreditraten aufzukommen (KG, FamRZ 1999, 1502; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 319; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 152).

Sind in der Ehe zwei Fahrzeuge, d.h. zumeist Pkw, vorhanden, für die gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtungen bestehen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass jeder den Pkw finanziert, den er nutzt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Ehegatte über Einkommen verfügt und bis zur Trennung allein beide Darlehensverträge bediente. Die während der intakten Ehe getroffene Vereinbarung oder geübte Praxis, dass die Raten für beide Darlehensverträge durch einen Ehegatten gezahlt werden, setzt sich nach der Trennung nicht fort (Wever, a.a.O., Rdnr. 318). Unerheblich ist für die Haftungsfrage zunächst auch, ob der andere Ehegatte über Erwerbseinkommen verfügt bzw. finanziell in der Lage ist, das Darlehen zu bedienen (BGH, FamRZ 2011, 25 m. Anm. Koch; Wever, a.a.O., Rdnr. 295, 317).

Weiterzahlung durch einen Ehegatten