Autoren: Herr/Krause |
PraxishinweisVor Bearbeitung eines Falls mit der möglichen Anspruchsgrundlage "Ehegatteninnengesellschaft" ist die Lektüre der letzten Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.06.1999 (XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = MDR 1999, 1266 = JR 2000, 497) zu empfehlen. Das Urteil befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen, den Rechtsfolgen und dem Zusammenspiel der nebengüterrechtlichen Ansprüche
und stellt diese systematisch dar. |
Es handelt sich um eine sonstige Familiensache (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Zuständig ist daher das Familiengericht (§ 23b GVG).
Es handelt sich um eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). Also besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Es handelt sich um einen Anspruch zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten, weshalb Eheschließung und ggf. Scheidung substantiiert vorzutragen sind. Dies gilt auch für die Trennung, da hierauf die Berechnung abzustellen ist (siehe unten).
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