Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Den Versorgungsträgern obliegt die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts im Sinne einer Vorschlagspflicht (§ 5 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 47 VersAusglG). Hat der Versorgungsträger die Bezugsgröße als Kapitalbetrag mitgeteilt, hat er seine Auskunftspflicht erfüllt; einer gesonderten Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts bedarf es dann nicht. Wird dagegen der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße als einem Kapitalwert mitgeteilt, muss der Versorgungsträger zusätzlich einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG unterbreiten (§ 5 Abs. 3 VersAusglG).
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