Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Der Wert jedes Anrechts wird in Form der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße berechnet (§ 5 Abs. 1 VersAusglG; siehe Teil 8/4.7.2). Handelt es sich bei dieser Bezugsgröße nicht bereits um einen Kapitalwert, muss zusätzlich der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts ermittelt werden (§§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG). Folge ist, dass in jeder Versorgungsausgleichssache sämtliche Ausgleichswerte (auch) als Kapitalbetrag ausgedrückt werden.
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