Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Wertermittlung bzw. die Bewertung des Ehezeitanteils (§ 3 Abs. 2 VersAusglG) der auszugleichenden Versorgung regeln die §§ 39 ff. VersAusglG, die entsprechenden Berechnungs-/Mitteilungspflichten regelt § 5 VersAusglG.
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