Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Im VA sollen an sich die bei Ehezeitende bestehenden Versorgungen wertmäßig ausgeglichen werden. Veränderungen nach Ehezeitende können aber gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt wird, dass die Veränderung auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, d.h. Bezug zur Ehezeit und Auswirkung auf die Höhe oder den Bestand des Anrechts hat (Bergner, NJW 2009,
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