Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das Ehezeitende des VA wird nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - davorliegender Monatsletzter). Wegen des strengen Stichtagsprinzips kann es sich je nach Fallgestaltung anbieten, das Ehezeitende zu beeinflussen bzw. zu beseitigen (siehe zu den Möglichkeiten Teil 8/4.5.2.3 f.).
Weil Verbesserungen/Verschlechterungen im VA regelmäßig erfasst werden, ist ein solches Handeln aufgrund der Coronakrise aus Sicht des VA derzeit aber eher nicht geboten.
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