Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Soweit Verfahren über den VA bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, kommt bei einer Verschlechterung von Anrechten infolge der Coronapandemie, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ein Abänderungsverfahren in Betracht.
Unter den Voraussetzungen der §§ 225 - 227 FamFG kann die Abänderung des rechtskräftigen VA erfolgen (siehe Teil 8/4.38 ff.). Die Abänderung betrifft allein das veränderte Anrecht. Der weitere VA bleibt unberührt. Abänderbar sind auch negative Entscheidungen über den VA, wenn dieser z.B. ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist.
Eine Abänderung des bei der Ehescheidung durchgeführten VA setzt voraus, dass ein anpassungsfähiges Anrecht gem. § 32 VersAusglG betroffen ist (§ 225 Abs. 1 FamFG). Dies betrifft die Grundversorgungssysteme, also
gesetzliche Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), | |
Beamtenversorgung, Soldatenversorgung, Versorgung der Richter sowie Anrechte, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), | |
berufsständische Versorgungen oder andere Versorgungen, die zur Befreiung der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI führen (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), | |
Alterssicherung der Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) und die | |
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