Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Besondere Auswirkungen infolge der Coronakrise auf die interne/externe Teilung des VA sind nicht zu erwarten.
Sollte die gesetzliche Rentenversicherung aufgrund der demographischen Entwicklung und des wirtschaftlichen Einbruchs nur noch geringe oder gar keine Erhöhungen mehr vorsehen, nimmt jeder Ehegatte aufgrund der internen Teilung (siehe Teil 8/4.11 ff.) nach §§ 10 ff. VersAusglG (die Entgeltpunkte werden i.E. aufgeteilt) an dieser Entwicklung teil.
Zu Veränderungen (Verschlechterungen) des Ehezeitanteils wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise kann es rückwirkend vor allem bei der betrieblichen und privaten Altersversorgung kommen. Solche Veränderungen sind von Amts wegen zu beachten, § 5 Abs. 2 VersAusglG (siehe dazu näher Teil 8/4.6.3.4 f.). Sollte es allerdings zu einer Insolvenz eines Versorgungsträgers kommen, findet der VA grundsätzlich nicht statt (siehe Teil 8/4.4.2.8).
Bei der externen Teilung (siehe Teil 8/4.14 ff.) nach §§ 14 ff. VersAusglG gelten für das auszugleichende Anrecht die gleichen Regeln wie zuvor bei der internen Teilung dargestellt.
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