Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (siehe Teil 8/4.38 und Teil 8/4.39) bildet den Schwerpunkt des Änderungsverfahrens. Daneben sind aber auch Regelungen zur Abänderung von Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung, von Vereinbarungen der Eheleute und in Altfällen (Übergangsrecht) zu treffen.
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