8/4.40.2 Schwerpunkt des Verfahrens

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (siehe Teil 8/4.38 und Teil 8/4.39) bildet den Schwerpunkt des Änderungsverfahrens. Daneben sind aber auch Regelungen zur Abänderung von Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung, von Vereinbarungen der Eheleute und in Altfällen (Übergangsrecht) zu treffen.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024