Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das vor dem 01.09.2009 geltende alte Recht sah den Einmalausgleich und demzufolge im Abänderungsfall die Totalrevision des durchgeführten VA vor.
Nach dem seit 01.09.2009 geltenden neuen Recht wird jedes einzelne Anrecht geteilt. Deshalb kommt es allein auf die Veränderung dieses Anrechts an, und nur insoweit erfolgt eine Abänderung. Die übrigen - unveränderten Anrechte - bleiben unberührt. Inhaltlich wird das Abänderungsverfahren damit dem Abänderungsverfahren des § 238 FamFG bzw. des § 323 ZPO angenähert (BT-Drucks. 16/10144, S. 97).
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