Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Veränderungen der Versorgungen sollen bereits bei der Erstentscheidung über den VA berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG; siehe Teil 8/4.6.2), selbst wenn dies erst innerhalb der Beschwerdeinstanz erfolgt (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 35). Soweit dies nicht geschehen ist, kann unter den Voraussetzungen und Grenzen der §§ 225 - 227 FamFG die Abänderung erfolgen.
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