Autor: Götsche |
PraxishinweisDie Anpassung wegen Todes führt zur vollständigen Rückübertragung des Ausgleichswerts des gekürzten anpassungsfähigen Anrechts. Im Gegenzug erlöschen die anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG, die der Mandant von der Verstorbenen durch den VA erlangt hat (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Die Anpassung des VA erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Änderungsantrags beim Gericht folgt (§§ 34 Abs. 3, 38 Abs. 2 VersAusglG); ein Ausspruch darüber muss nicht erfolgen, ist zur Klarstellung aber nützlich. |
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