Autor: Götsche |
Die Anpassung kommt nur hinsichtlich der anpassungsfähigen Anrechte nach § 32 VersAusglG in Betracht (siehe Teil 8/4.34, dort Randbemerkung "Anpassungsfähige Anrechte"). Sie setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige aus mindestens einem der anpassungsfähigen Anrechte des § 32 VersAusglG eine Invaliditätsrente bezieht.
§ 35 VersAusglG gilt auch bei Erreichen besonderer Altersgrenzen für ein anpassungsfähiges Anrecht. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies alle Altersrenten, die vor Erreichen der maßgebenden Regelaltersgrenze bezogen werden. Auch in der Beamten- oder Soldatenversorgung finden sich vorgezogene Altersgrenzen, z.B. in §
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