Autor: Götsche |
Fehlt eine Zustimmung des Versorgungsträgers bzw. kann dieser aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zustimmen, gilt das Verbot des § 8 Abs. 2 VersAusglG. Der Verstoß führt gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (so i.E. OLG Hamm v. 27.05.2019 - 13 UF 164/18).
Der Ausgleichswert begrenzt den Vereinbarungsspielraum. Die zustimmungsfreie Vereinbarung darf nicht den Halbteilungsgrundsatz des Anrechts durchbrechen (so bereits zum alten Recht: BGH, FamRZ 1990, 273; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2210). Der Ausgleichswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darf nicht überschritten, eine höhere Ausgleichsquote für das auszugleichende Anrecht darf nicht vereinbart werden (i.E. auch OLG Saarbrücken v. 30.11.2012 - 6 UF 395/12, NJW 2013,
Beispiel 1 - FortsetzungIm vorherigen Beispiel 1 können die Ehegatten hinsichtlich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes in Form eines Ausschlusses jede Ausgleichshöhe bestimmen, die zwischen 0 € und 5.000 € liegt. Eine höhere als 5.000 € betragende Ausgleichshöhe können sie dagegen wegen des Verbots des § 8 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 32 SGB I nicht bestimmen. |
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