Autor: Götsche |
Zu Vereinbarungen zur Ehezeit siehe Teil 8/4.5.3. Außerhalb der Ehezeit liegende Anrechte können ohne Zustimmung des Versorgungsträgers nicht in den VA (wohl aber in eine Kompensationsregelung) einbezogen werden (BGH, Beschl. v. 30.04.2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014,
Die Ehegatten können einen geringeren Ausgleichswert als die Hälfte bestimmen. Sie können für gleichartige Anrechte eine Verrechnungsabrede treffen und damit das Ergebnis des § 10 Abs. 2 VersAusglG (siehe Teil 8/4.11.4.2) vorwegnehmen. Nicht gleichartige Anrechte können sie auf der Basis der Kapitalwerte verrechnen (vgl. Wick, FPR 2009,
Wichtig: Einen höheren Ausgleichswert als die Hälfte können die Ehegatten wegen des Verbots des § 8 Abs. 2 VersAusglG für den Wertausgleich bei der Scheidung nicht vereinbaren (siehe Teil 8/4.32.3.2; anders dagegen für die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, siehe zuvor).
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