Autor: Götsche |
§ 7 VersAusglG greift ein, wenn die Vereinbarung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA, d.h. den Wertausgleich bei der Scheidung gem. den §§ 9 ff. VersAusglG, getroffen wird. Wird der VA abgetrennt und die Ehe geschieden, besteht auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung das Formerfordernis fort.
Die Anforderungen des § 7 VersAusglG gelten seit dem 01.09.2009 auch für Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des VersAusglG am 01.09.2009 geschlossen worden sind (OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|