Autor: Götsche |
Der VA setzt nicht voraus, dass beide Ehegatten Deutsche sind.
Bei Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 unterliegt der VA dem Recht, nach dem die Ehe nach deutschem IPR zu scheiden ist oder hätte geschieden werden müssen (Scheidungsstatut, Art. 17 Abs. 4 EGBGB). Abzustellen ist auf das nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Recht, selbst wenn das Familiengericht fälschlicherweise ein anderes Scheidungsstatut angenommen hat (OLG Celle, FamRZ 2007, 1566).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|