Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Eheliches Fehlverhalten kann selbst dann, wenn es ohne wirtschaftliche Folgen bleibt, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt (BGH, FamRZ 1983, 32, 33; OLG Hamm, OLGR Hamm 2009, 202, 203; OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 448, 449; OLG Köln, FamRZ 2008, 2284, 2286; OLG Bamberg, FamRZ 2007, 1748).
Wegen der ehelichen Solidarität stellt nicht jedes vorwerfbare Verhalten eines Ehegatten einen Härtefall dar (OLG Brandenburg v. 24.03.2014 - 13 UF 207/13, FamRZ 2014,
Auch hierbei ist aber besonders zu prüfen, inwieweit dem nicht Absprachen der Ehegatten entgegenstehen (siehe Teil 8/4.28.5.5). Ferner ist zu bedenken, dass krankheitsbedingte Verhaltensweisen regelmäßig keine Verfehlungen im Sinne der Härteregelung darstellen können (BGH, FamRZ 1990, 985; OLG Koblenz v. 30.07.2015 -
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|