Autor: Götsche |
Die Gesamtabwägung hat zu berücksichtigen, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben und welchen Wert diese besitzen (BGH, FamRZ 2005, 1238; OLG Saarbrücken, FamRZ 1189 = jurisPR-FamR 16/2007, Anm. 6 - Friederici). Das Leistungsspektrum, die Dynamik, ein eventueller Insolvenzschutz oder eine Teilkapitalisierung der Anrechte sind zu berücksichtigen (Bergner, NJW 2009,
Daher muss das Gericht grundsätzlich den haben, bevor es über § entscheiden kann. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Ausgleichsrichtung (d.h. wer insgesamt der Ausgleichsberechtigte und wer der -pflichtige ist) zweifelsfrei feststeht und ein Grund für einen vollständigen Ausschluss vorliegt (denkbar bei schweren persönlichen Verfehlungen des insgesamt Ausgleichsberechtigten).
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