Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Der VA soll nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei geringer Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bzw. § 18 Abs. 2 VersAusglG bei geringen Ausgleichswerten ausgeschlossen werden. Was als gering anzusehen ist, definiert in beiden Fällen § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die Geringfügigkeitsgrenzen bestimmt § 18 Abs. 3 VersAusglG in Anlehnung an § 18 Abs. 1 SGB IV, je nachdem, ob es sich bei der maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) um einen Rentenwert oder einen sonstigen Wert handelt. In zeitlicher Hinsicht ist auf das Ende der Ehezeit abzustellen.
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