8/4.24.4 Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenversorgung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

8/4.24.4.1 Begrenzung bei Vereinbarung

Haben die Ehegatten Vereinbarungen über schuldrechtlich auszugleichende Anrechte geschlossen, ist Hinterbliebenenschutz gegen den Versorgungsträger dadurch nicht ausgeschlossen (siehe bereits Teil 8/4.24.3.4). Ein aufgrund Vereinbarung der geschiedenen Eheleute höherer Betrag ist unerheblich (BT-Drucks. 16/10144 zu § 25 Abs. 2 VersAusglG). Haben sich die Ehegatten dabei aber auf eine schuldrechtliche Nettoausgleichsrente geeinigt, die unter dem gesetzlichen Ausgleichswert des Anrechts liegt, begrenzt der vereinbarte Betrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG den Teilhabeanspruch nach Versterben des Ausgleichspflichtigen (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 486/15; OLG Stuttgart v. 22.09.2015 - 16 UF 124/15, FamRZ 2016, 554). Der Nettobetrag ist allerdings auf seinen Bruttowert hochzurechnen (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 486/15; OLG Stuttgart v. 22.09.2015 - 16 UF 124/15, FamRZ 2016, 554). Haben die Eheleute die Ausgleichsrente herabgesetzt, ist der Teilhabeanspruch darauf begrenzt (OLG Schleswig v. 12.03.2021 - 15 UF 75/20, FamRZ 2021, 1285). Haben die Eheleute auf eine Einbeziehung des Anrechts in den VA gänzlich verzichtet, kann ein Teilhabeanspruch nicht geltend gemacht werden (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 486/15; AG München, FamRZ 2002, 963).