8/4.24.3 Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

8/4.24.3.1 Anwendungsbereich

Der Anspruch besteht nur für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte. Der Anwendungsbereich der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung muss eröffnet sein (siehe Teil 8/4.20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet eine Hinterbliebenenversorgung aus (vgl. OLG Hamm v. 28.08.2012 - 3 UF 65/12, FamRZ 2013, 789).

Die Vorschrift gilt auch für Anrechte, die nach altem (vor dem 01.09.2009 geltenden) Recht dem schuldrechtlichen VA vorbehalten wurden (OLG Frankfurt v. 24.05.2017 - 3 UF 87/16, FamRZ 2017, 1754; OLG Nürnberg v. 11.09.2015 - 7 UF 451/15, FamRZ 2016, 550). Ob das Anrecht nach altem Recht ganz oder teilweise nicht ausgeglichen wurde, spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle (OLG Nürnberg v. 11.09.2015 - 7 UF 451/15, FamRZ 2016, 550). Siehe noch Teil 8/4.24.3.4.

8/4.24.3.2 Erfasste Anrechte

Nur bestimmte Fälle nicht ausgleichsreifer Anrechte

Die Hinterbliebenenversorgung gilt nur in folgenden Fällen nicht ausgleichsreifer Anrechte:

ursprünglich verfallbare und nunmehr unverfallbar gewordene Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG,

ausländische Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und

betriebliche oder private Anrechte im Leistungsfall bei ausgeübtem Wahlrecht nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG.

Bei betrieblichen Anrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 muss das Anrecht im Moment des Todes des Ausgleichspflichtigen also bereits unverfallbar gewesen sein (, FPR 2011, , 495).