Autor: Götsche |
Anstelle einer Beteiligung an der Rente des Ausgleichspflichtigen durch den Ausgleichsanspruch aus § 20 VersAusglG bzw. dessen Abtretung nach § 21 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte unter den Voraussetzungen der §§ 23 f. VersAusglG eine Abfindungszahlung verlangen. Dies bietet beiden Seiten den Vorteil einer vollständigen Auseinandersetzung. Der Ausgleichsberechtigte erhält die Möglichkeit, sich mit dem Ausgleichspflichtigen vollständig auseinanderzusetzen. Der Ausgleichspflichtige behält seine Versorgung vollumfänglich, muss aber ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten mit eigenen Mitteln ausbauen oder begründen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 -
Die §§ 23 f. VersAusglG betreffen allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen. Der . Der Ausgleichspflichtige hat kein Recht, den Ausgleichsberechtigten abzufinden. Es handelt sich aber um , die Eheleute können Vereinbarungen schließen.
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