8/4.21.2 Allgemeines

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Der Wertausgleich nach der Scheidung wird überwiegend durch den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den Ausgleichspflichtigen nach § 20 VersAusglG durchgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 21 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte die Abtretung dieses Anspruchs verlangen.

Abdingbarkeit

Die §§ 20  f. VersAusglG sind abdingbar. Die Ehegatten können z.B. Abtretungsvereinbarungen schließen (vgl. bereits OLG Köln, FamRZ 2004, 1728; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 455, 457 f.) und dabei abweichende Bestimmungen über eine Abtretung rückständiger Ansprüche treffen, denn die Bestimmung begrenzt insoweit nur den gesetzlichen Anspruch des Ausgleichsberechtigten (BT-Drucks. 16/10144, S. 64). Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe den Anspruch auf die Ausgleichsrente (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 486/15, FamRZ 2017, 1660). Die Eheleute können auch den Wertausgleich bei der Scheidung ganz oder teilweise ausschließen und die davon betroffenen Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung unterwerfen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG).

Geringfügigkeitsgrenze; grobe Unbilligkeit