Autor: Götsche |
Den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung unterfallen alle auszugleichenden Anrechte, die nicht bereits mit der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgeglichen worden sind bzw. deren Ausgleich nicht (gem. den §§ 3 Abs. 3, 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2, 19 Abs. 3, 27 VersAusglG) ausgeschlossen wurde. Da nach der Neukonzeption des VersAusglG die meisten Versorgungen öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden können, verbleibt nur noch ein eingeschränkter Anwendungsbereich.
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