Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Wählt der Ausgleichsberechtigte keinen Zielversorgungsträger aus, wird der Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 VersAusglG bestimmt. Dann wird kraft Gesetzes entweder die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse zum Zielversorgungsträger. Einer Zustimmung der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungsausgleichskasse) bedarf es nicht (vgl. auch OLG Dresden v. 18.02.2014 -
Die Beantwortung der Frage, wer zwingender Zielversorgungsträger wird, hängt davon ab, welcher Art die extern zu teilenden Anrechte sind:
Handelt es sich um extern zu teilende Anrechte des | |
In allen übrigen Fällen extern zu teilender Anrechte ist die gesetzliche Rentenversicherung der automatische Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG). |
Die vorgenannten Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 VersAusglG treten auch dann ein, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht wegen Fristablaufs (§ 222 Abs. 1 und 2 FamFG) verloren hat oder wenn seine Auswahl unwirksam ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2011,
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