Autoren: Götsche/Kretzschmar |
§ 15 Abs. 1 VersAusglG räumt dem Ausgleichsberechtigten die Auswahl eines Zielversorgungsträgers unter folgenden Voraussetzungen ein:
Ein Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten setzt die externe Teilung der Versorgung nach § 14 VersAusglG voraus.
Ausgeschlossen ist das Wahlrecht für den externen Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnis, die nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG zwingend extern zu teilen sind (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2012 -
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