Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Findet die externe Teilung statt, so ist ein Zielversorgungsträger zu bestimmen. Die Bestimmung des Zielversorgungsträgers regelt primär § 15 VersAusglG. Besondere Bestimmungen zum Zielversorgungsträger finden sich in § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG.
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