Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Externe Teilung meint, dass der Ausgleich außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts vollzogen wird. Zugunsten des Ausgleichsberechtigten und zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen wird in Höhe des Ausgleichswerts (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (Zielversorgungsträger) als dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht, begründet (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberechtigte erhält bei externer Teilung wie bei der internen Teilung ein eigenes Recht bei dem anderen Versorgungsträger. Im Gegensatz zur internen Teilung sind hier aber zwei Versorgungsträger am Ausgleich beteiligt.
Überblick zur Struktur der externen Teilung:
Da der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Zielversorgungsträger den Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), wirkt die externe Teilung wie eine Abfindung.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|